Sehr geehrte Kunden,
als Vorsichtsmaßnahme
gegen das Corona Virus sind leider auch wir gezwungen, unseren Beitrag zum
Schutz unserer Kunden und Mitarbeiter zu leisten.
Um unserer Verantwortung
gerecht zu werden, sind daher ab sofort keine Bürobesuche mehr möglich.
Wir bitten Sie daher, nur
im Notfall und nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unser Büro
aufzusuchen.
Beachten Sie bitte, dass
der Arbeitsbetrieb vollständig und uneingeschränkt weiter geht.
Sie haben weiterhin die
Möglichkeit, uns telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zu erreichen.
Wir bitten daher, auch zu
Ihrem Schutz, um Verständnis für diese Maßnahme.
TEL. 0203/485100, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Vielen Dank.
Immobilien Hüttermann
Dear
customers,
in
the light of the corona virus, we also feel obliged to proactively increase the
protection of our customers and employees.
From
now on, please refrain from coming to our office in person.
=>
We are happy to handle all of your request via phone, letter and E-Mail.
Should
there be an emergency and you need to come to our office (only if you are
healthy), please notify us before by phone.
This
will help us to ensure normal working processes to be in place.
TEL. 0203/485100, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Thank you for your acceptance,
Immobilien Hüttermann
Das Bundesmeldegesetz (BMG) ist mit Wirkung zum 01.11.2016 geändert worden und reduziert so den Verwaltungsaufwand und schafft mehr Klarheit für Vermieter und Verwalter. Die wesentlichen Änderungen: Ab dem 01.11.2016 müssen Vermieter
beim Auszug des Mieters keine Wohnungsgeberbestätigung mehr ausstellen, diese wird abgeschafft. Für die Wohnungsgeberbestätigung bei Einzug des Mieters gilt nun, dass soweit Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind, künftig
nur noch der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Adresse angegeben werden muss. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch klargestellt, dass die Wohnungsgeberbestätigung nur gegenüber der Meldebehörde in elektronischer Form, nicht aber
gegenüber dem Mieter abgegeben werden kann. Für den Mieter gilt die Schriftform. Eine elektronische Meldung kann auch nur dann abgegeben werden, wenn die Meldebehörde den elektronischen Empfang der Bestätigung technisch vorhält.
19.1.17;
Quelle: IVD Bundesverband, Littenstraße 10, 10179 Berlin