Seit Januar 2023 müssen sich Vermieter und Mieter die CO2-Abgabe
auf fossile Energieträger teilen. Bisher trug diese Belastung alleine der
Mieter, was auch nicht ganz unlogisch ist, da sich diese am individuellen
Energieverbrauch und damit am Nutzerverhalten orientiert. Die Befürworter der
Neuregelung sehen aber auch eine Verantwortlichkeit des Vermieters, weil er
über den Zustand der Gebäudehülle und der Heizungsanlage entscheidet. Durch die
Beteiligung an der CO2-Abgabe soll der Vermieter zu einer energetischen
Modernisierung gebracht werden.
Im Nichtwohnbereich ist eine Fity-fifty-Teilung vorgesehen. Im
Wohnbereich ist es etwas komplizierter. Hier ist eine Einstufung in zehn Stufen
vorgesehen. Maßgeblicher Faktor ist der CO2-Ausstoß in kg und m² pro Jahr. Bei
hohen Emissionen zahlt der Vermieter 95 Prozent und der Mieter 5 Prozent.
Entspricht das Gebäude dem aktuellen Neubaustandard EH 55, trägt der Mieter die
CO2-Abgabe weiterhin alleine. Denn hier hat der Vermieter bereits das Ziel des
Gesetzes erreicht.
Im Jahr 2023 beträgt der Preis für die Tonne CO2 wie in 2022
nochmals 30 Euro. Ab 2024 soll der Preis dann 35 Euro pro Tonne betragen.
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro
Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil
Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO 2/m²/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO 2/m²/a
90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO 2/m²/a 80
% 20 %
22 bis < 27 kg CO 2/m²/a
70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO 2/m²/a 60
% 40 %
32 bis < 37 kg CO 2/m²/a 50
% 50 %
37 bis < 42 kg CO 2/m²/a 40
% 60 %
42 bis < 47 kg CO 2/m²/a 30
% 70 %
47 bis < 52 kg CO 2/m²/a
20 % 80 %
> = 52 kg CO 2/m²/a
5 % 95 %
Beispiel:
Nimmt man eine 63 m²-Standard-Wohnung mit einer Emission von 24 KG
CO2 pro m² und Jahr, führt dies zu einer Belastung des Vermieters mit 30
Prozent der CO2-Kosten. Das sind in 2023 umgerechnet 13,60 Euro pro Jahr.
43% der Wohnung befinden sich in der Spanne zwischen 20 und 30kg
CO2/m2 a
CO2-Preis 30 € (2023) CO2-Preis
35 € (2024)
Jahresbelastung insgesamt 45,36
€ 52,92 €
Vermieteranteil insgesamt 13,60
€ 15,88 €
Jahresbelastung je m2 insgesamt 0,72
€ 0,84 €
Vermieteranteil je m² 0,22
€ 0,25 €
Eingeschränkte Sanierungsfähigkeit
Gibt es Gründe, die gegen eine Sanierung des Gebäudes sprechen,
kann der Anteil des Vermieters um die Hälfte gekürzt werden. Das gilt aber nur,
sofern diese Gründe außerhalb der Sphäre des Vermieters liegen. Geregelt ist
dies in § 9 Abs. 2 CO2KostaufG, der einige Regelbeispiele enthält, für die eine
Kürzung in Betracht kommt. Genannt werden Beschränkungen durch den
Denkmalschutz oder durch Erhaltungssatzungen, so wie sie in sog.
Milieuschutzgebieten gelten. Auch ein Anschluss- und Benutzungszwang mit
Fernwärme, der die Freiheit der Wahl eines anderen Energieträges einschränkt,
führt zu einem Kürzungsrecht. Soweit es den Denkmalschutz betrifft, müssen
qualifizierte Beschränkungen vorliegen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich,
dass der Vermieter darlegen muss, welche Teile des Gebäudes betroffen sind und
dass ihm deswegen eine energetische Sanierung verwehrt ist (z. B. eine
Fassadendämmung). Das bedeutet, dass der Vermieter bei der
Nebenkostenabrechnung aktiv entsprechende Nachweise erbringen muss (z. B.
Vorlage einer Auskunft der Denkmalschutzbehörde). Befindet sich die Wohnung in
einem Erhaltungsgebiet, genügt die bloße Vorlage der Erhaltungssatzung
ebenfalls nicht unbedingt. Denn grundsätzlich sind energetische
Modernisierungen möglich, wenn es sich um eine bloße Anpassung an die
Mindestvorgaben des Gebäudeenergiegesetzes handelt (§ 172 Abs. 4 Nr. 1a
Baugesetzbuch). In diesem Fall ist ein ablehnender Bescheid der zuständigen
Behörde notwendig. Einfach sind die Fälle, in denen ein Anschluss- und
Benutzungszwang vorliegt. Hier genügt nach der Gesetzesbegründung ein Hinweis
auf die Satzung, aus der sich der Wegfall der Wahlfreiheit des Brennstoffes
ergibt. Im Übrigen ist aber mit Streit zwischen Vermieter und Mieter zu
rechnen, wenn der Mieter die nach § 9 Abs. 3 CO2KostaufG vorgetragenen Gründe
nicht akzeptiert. Unterlässt der Vermieter dagegen von vornherein jeglichen
Nachweis oder Begründung, scheidet ein Kürzungsrecht zumindest für den
entsprechenden Abrechnungszeitraum aus. Dass gegebenenfalls beim Nachweis noch
nachgelegt werden muss, lässt den Anspruch dagegen nicht entfallen.
Liegt ein anerkannter Grund vor, führt dies zu einer höheren
Belastung des Mieters.
Konkrete Umsetzung der Neuregelung durch Vermieter
Die Umsetzung der Aufteilung erscheint nicht unproblematisch, da
der Vermieter oder Verwalter verschiedene Angaben ermitteln muss, die bisher
nicht relevant waren. Bislang war die CO2-Abgabe ein Preisbestandteil, der
einfach an den Mieter weitergegeben wurde. Um dem Vermieter die gestaffelte
Abrechnung zu ermöglichen, ist er auf die Unterstützung der Brennstoff- und
Wärmelieferanten angewiesen. Diese sind nach § 3 CO2-KostAufG auch
verpflichtet, entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Hierzu gehören
die folgenden Angaben:
die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in
Kilogramm Kohlendioxid,
bestimmte Standardwerte und Berechnungsvorgaben zur rechnerischen
Ermittlung der Brennstoffemissionen für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung
ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur
Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur
Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs angeben in Kilogramm Kohlendioxid pro
Kilowattstunde,
den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung
eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden sowie
einen Hinweis darauf, dass Selbstversorger einen
Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch haben
können.
Hinsichtlich des Adressaten
der Informationen legt sich das Gesetz nicht auf einen bestimmten Personenkreis
fest. Diese Angaben sind auf allen Brennstoffrechnungen zu machen, so dass auch
der Mieter, Contractor und jeder andere Vertragspartner des Lieferanten diese
erhält, sofern eine entsprechende Vertragsbeziehung besteht. Soweit der
Brennstofflieferant Wärme liefert (vgl. § 3 Abs. 1 CO2KostAuftG), sind weitere
Angaben nach Abs. 4 der Vorschrift notwendig. So ist beispielsweise anstelle
der Brennstoffe auf die zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten
Brennstoffe abzustellen.
Liegen dem Vermieter die notwendigen Angaben vor, muss er
seinerseits gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 CO2-KostAufG im Zuge der jährlichen
Heizkostenabrechnung den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, nämlich
den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter
Wohnfläche und Jahr ermitteln. Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum
angefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter richtet sich dann
nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des gesamten Gebäudes. In derselben
Vorschrift sind auch Aufteilungsmaßstäbe geregelt, in denen der Vermieter nur
einzelne Wohnungen in einem Gebäude vermietet oder sich in der Wohnung eine vom
Vermieter betriebene Gasetagenheizung betrieben wird. In diesen Fällen ist die
Wohnfläche der Wohnung oder der Wohnungen maßgeblich. Ob gesamtes Gebäude,
mehrere Wohnungen oder eine einzelne Wohnung, der ermittelte Wert in Kilogramm
Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ist in die Tabelle der Anlage
zum CO2-KostAufG einzuordnen, um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu
ermitteln, wobei dieser auf die erste Nachkommastelle zu runden ist. Ist ein
Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, so sind die Werte anteilig
zu kürzen. Weichen die Abrechnungszeiträume der Brennstoff- oder
Wärmelieferungen von den zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten
Abrechnungszeiträumen ab, sind die auf den Rechnungen ausgewiesenen
Brennstoffemissionen auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen (vgl. § 5
CO2-KostAuftG).
Sonderfall Selbstversorgung durch den Mieter
Haben Mieter eine Gasetagenheizung und beziehen sie das Gas direkt
vom Gasversorger, können sie sich einen Teil des CO2-Preises, den sie an den
Versorger zahlen, vom Vermieter erstatten lassen. Auch in diesem Fall ist die
Tabelle maßgeblich, welche das Stufenmodell enthält. Zahlen muss der Vermieter
aber nicht sofort. Er kann bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung warten und
die Mieterforderung verrechnen. Findet keine Nebenkostenabrechnung statt, hat
er zwölf Monate Zeit, nachdem der Mieter die Kosten geltend gemacht hat.
Wird vom Mieter noch ein Gasherd betrieben, der am selben
Gaszähler hängt, ist der Anspruch des Mieters um fünf Prozent zu kürzen.
Übergangsregelung/Anwendungszeitpunkt
Letztlich haben Vermieter und Verwalter noch Zeit, auch wenn das
Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Denn nach der Übergangsregelung
soll das Gesetz erst für Abrechnungszeiträume gelten, die am 1. Januar 2023
oder später beginnen. Zudem soll die Bundesregierung bis zum 1. Juni 2023 eine
elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten
für Vermieter und Mieter bereitstellen.
Unterlässt der Vermieter es, den einzelnen auf den Mieter
entfallenden Kohledioxidkosten-Anteil zu bestimmen oder weist er die
Informationen ihm gegenüber nicht aus, so kann er seinen Heizkostenanteil um 3
Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2-KostAufG).
Stand Januar 2023
17.02.23; Quelle: IVD
Bundesverband, Littenstraße 10, 10179 Berlin