Das Bundesmeldegesetz (BMG) ist mit Wirkung zum 01.11.2016 geändert worden und reduziert so den Verwaltungsaufwand und schafft mehr Klarheit für Vermieter und Verwalter. Die wesentlichen Änderungen:
Ab dem 01.11.2016 müssen Vermieter
beim Auszug des Mieters keine Wohnungsgeberbestätigung mehr ausstellen, diese wird abgeschafft. Für die Wohnungsgeberbestätigung bei Einzug des Mieters gilt nun, dass soweit Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind, künftig
nur noch der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Adresse angegeben werden muss.
Der Gesetzgeber hat nunmehr auch klargestellt, dass die Wohnungsgeberbestätigung nur gegenüber der Meldebehörde in elektronischer Form, nicht
aber gegenüber dem Mieter abgegeben werden kann.
Für den Mieter gilt die Schriftform. Eine elektronische Meldung kann auch nur dann abgegeben werden, wenn die Meldebehörde den elektronischen Empfang der Bestätigung technisch vorhält.
19.1.17; Quelle: IVD Bundesverband,
Littenstraße 10, 10179 Berlin