Neues Meldegesetz

Zum 1. November 2015 ist das neue Meldegesetz in Kraft getreten. Mieter müssen seitdem wieder eine Bescheinigung vom Wohnungsgeber einholen, wenn sie umziehen. Das kann der Eigentümer, Vermieter, Untervermieter oder ein beauftragter Dritter (zum Beispiel der Verwalter) sein. Bei einem Wohnheim ist der Betreiber für die Meldung zuständig. Name und Anschrift des Eigentümers müssen nicht zwingend angegeben werden, wenn die Bescheinigung durch andere autorisierte Personen ausgestellt wird.

Eine Bescheinigung muss auch dann vorgelegt werden, wenn für eine Wohnung keine Miete gezahlt wird. Nutzt der Mieter mehrere Wohnungen, müssen bei der Anmeldung der Hauptwohnung auch immer die Nebenwohnungen angegeben werden. Bei einer selbstbewohnten Eigentumswohnung muss eine Eigenerklärung abgegeben werden. Die Anmeldung muss spätestens zwei Wochen nach Einzug (nicht Mietvertragsbeginn!) erfolgen.

Ein Formularzwang bei Meldebescheinigung besteht nicht. Die Gemeinden verlangen häufig die Verwendung der eigenen Formulare, dies sieht das Gesetz allerdings nicht vor.

Quelle: IVD Bundesverband, Littenstraße 10, 10179 Berlin